Satzung

Satzung des Sächsischen Holzschutzverbandes e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen „Sächsischer Holzschutzverband“ und ist in das Vereinsregister eingetragen; er führt den Zusatz „e.V.“. Der Verband hat den Sitz in Dresden. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Der Zweck des Verbandes

  1. Der Verein ist Berufsverband im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG*), A. 16 KStR**). Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  2. Er fördert die Interessen aller auf dem Gebiet des Holzschutzes beruflich Tätigen. Dazu zählt
    • die Kontaktpflege zu allen öffentlichen und privaten Institutionen,
    • soweit sie für den Holzschutz von Bedeutung sind,
    • die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Forschung und Praxis auf dem Gebiet des Holzschutzes,
    • die Förderung des Berufsnachwuchses, die Förderung der Aus- und Weiterbildung.
  3. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verband darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen, die bei verständiger Würdigung einem Drittvergleich nicht standhalten würden.
  4. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an einen Verein mit gleichgeartetem Fachbestreben.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verband hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann werden:
  1. Personen, die den Nachweis einer Ausbildung mit erfolgreicher Prüfung erbracht haben, nämlich als
    1. Sachkundiger für Holzschutz am Bau bzw.
      Sachkundiger für bekämpfenden Holzschutz
    2. Sachverständiger für Holzschutz
      Sofern die Ausbildung mehr als 5 Jahre zurückliegt, sind entsprechende Weiterbildungsnachweise zu erbringen.
  2. Personen, die über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die dem Niveau der unter a) und b) genannten Ausbildungen entsprechen und dies im Zweifel gegenüber dem Beirat nachweisen.
  3. Firmen, welche mindestens einen Mitarbeiter des unter 1. und 2. genannten Personenkreises beschäftigen.
  1. Förderndes Mitglied kann werden, wer die Interessen des Verbandes unterstützt
  2. Ehrenmitglied kann werden, wer sich durch besondere Aktivitäten für den Verband ausgezeichnet hat.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Beirat. Der Antrag soll den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum und den Nachweis fundierter Holzschutzkenntnisse enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Beirates, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand in seiner nächsten ordentlichen Vorstandssitzung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei Firmenmitgliedschaft mit Auflösung der Fa. gleich aus welchem Grund;
    2. durch freiwilligen Austritt;
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu erklären. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde beim Beirat innerhalb von zwei Monaten zu. Die Entscheidung des Beirates ist endgültig.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand und vom Beirat bestimmt. Bei Erhöhungen des Beitrages über 10% ist ein Beschluss durch die Mitglieder versammlung erforderlich.

 

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Beirat,
  3. die Mitgliederversammlung,
  4. die Revisionskommission.

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Verbandes besteht aus 5 Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sekretär und dem Vorsitzendem des Beirates. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über EUR 500,00 sind für den Verband nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirates hierzu schriftlich erteilt wurde.

 

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einzuholen.
  7. Unterbreitung von Vorschlägen zu Ehrenmitgliedschaften an den Beirat.

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Verbandsmitglieder.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 11 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus 11 Mitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand und der Beiratsvorsitzende berufen die weiteren Mitglieder des Beirates. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied des Beirates sein, der Vorsitzende des Beirats ist jedoch zugleich Mitglied des Vorstandes.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Verbandsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich durch Abhaltung von Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über die Anliegen der Verbandsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 500,00 beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
  3. Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Beirates schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
    Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirates vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
  4. Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen.
  5. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandes geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verband angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
  6. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so beruft der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
  8. Die Beschlüsse des Beirates sind zu protokollieren.
  9. Der Beirat beschließt über die Vorschläge des Vorstandes zur Ehrenmitgliedschaft.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
    Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten Zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags gemäß § 5;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des stellvertretenden Beiratsvorsitzenden;
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die über die Auflösung des Verbandes.

    In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Verbandes schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

    Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Verbandes eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Verbandes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die Schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, sofern diese dem Antrag zustimmt.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

§ 17 Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission besteht aus drei Verbandsmitgliedern. Der Vorsitzende der Revisionskommission wird von diesen bestimmt.
  2. Sie wird auf die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Aufgabe der Revisionskommission ist die jährliche Finanzprüfung.
  4. Das Ergebnis der Finanzprüfung ist auf der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

§ 18 Auflösung des Verbandes und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 19 Gültigkeit

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.03.2021 beschlossen. Damit verliert die Satzung in der Fassung vom 12.03.2016 ihre Gültigkeit.

 

Gez.: Nieke, Haustein für den Vorstand

*) Körperschaftsteuergesetz (KStG), **) Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR)